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Praxistip zur Nebenkostenabrechnung
Nach dem seit dem 01.09.2001 geltenden Mietrecht sollen die Nebenkosten soweit wie möglich verbrauchsabhängig ermittelt und umgelegt werden. Sofern bei neu abgeschlossenen Mietverträgen keine Regelung getroffen
wurde, müssen die Nebenkosten nach Quadratmetern umgelegt werden. Die Abrechnung muß dabei innerhalb eines Jahres erfolgen, ansonsten ist sie verwirkt. Diese geplanten gesetzlichen Neuregelungen übersehen den
Umstand, der in der Praxis immer wieder zu erheblichen Problemen führt. Während die Jahresbelege für die fixen Kosten regelmäßig schon im Vorjahr vorliegen (Versicherungen, Grundsteuer, Straßenreinigung,
Abfallbeseitigung, usw.) sind die variablen Kosten (insbesondere Zu- und Abwasser, Heizung, Allgemeinstrom usw.) immer erst nach vielen Monaten des Folgejahres zu erkennen, da die Versorgungsbetriebe die
Jahresabrechnung oftmals erst im September und später vorlegen. Sofern der Vermieter nach dem Kalenderjahr abrechnet, kommt er sehr nahe an die geplante Verwirkungsfrist.
Dem kann der Vermieter dadurch entgehen, daß er die fixen Kosten als Pauschalbetrag abrechnet und zur Nettomiete zuschlägt, ohne daß über diese Posten abgerechnet zu werden braucht. Es werden dann nur die
verbrauchsabhängigen Posten – möglichst verbrauchsnah ermittelt - und umgelegt. Dabei kann der Vermieter den Abrechnungszeitraum nach den Jahresabrechnungen der Versorgungsunternehmen legen und so zeitnah abrechnen.
Das Problem der Verwirkungsfrist verschwindet, die Mieter sind eher bereit, die Kosten kurzfristig zu zahlen, die Abrechnung wird kürzer und damit einfacher und der Vermieter geht mit geringeren Beträgen
in Vorlage.
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