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Beeinträchtigung durch Bäume usw. im Nachbarrecht
Bäume und Sträucher sind immer wieder ein Anlaß für Streitigkeiten und Ärgernisse. Laubfall, eindringende Wurzeln, Beschattung des Hauses und mangelnder Wuchs eigener Pflanzen sind die typischen Folgen und
Ärgerlichkeiten.
Im Rahmen des Nachbarschaftsrechts besteht die Möglichkeit, jegliche, erhebliche Einschränkung auf seinem Grundstück zu unterbinden. Dieses Recht beinhaltet die Möglichkeit, überhängende Äste und
eindringende Wurzeln abzutrennen, die Früchte zu ernten, als auch die Kosten für die Laubentfernung erstattet zu verlangen. Notfalls muß ein Baum, eine Hecke gefällt werden, wenn anders Abhilfe nicht zu besorgen
ist. Dies kann der betroffene Nachbar nach Abmahnung und Fristsetzung entweder gerichtlich erzwingen oder selbst vornehmen oder vornehmen lassen und Kostenerstattung verlangen.
Grenzen setzt das Gesetz hier bei einer sittenwidrigen oder willkürlichen Rechtsausnutzung gegenüber dem Nachbarn. Zu beachten sind auch die Regeln der gemeindlichen oder landesmäßigen Vorschriften über
Baum- und Naturschutz.
Eine Beeinträchtigung des Grundstücks, die vom Richter zu prüfen ist, unterliegt natürlich immer auch dessen Ermessensspielraum, so daß eine Prognose in Grenzfällen schwierig wird.
Die Beeinträchtigung des Lichteinfalls allein ist besonders kritisch, da es sich hier nicht um eine unmittelbare Einwirkung vom Nachbargrundstück (wie Laubfall) handelt, sondern nur um eine mittelbare Auswirkung der
hoch gewachsenen Bäume. Die Wegnahme des Lichts ist nach dem Gesetz keine Emission, die vom Nachbargrundstück ausgeht und daher gegenüber dem Nachbarn auch nicht zu unterbinden. Dies ist juristisch logisch, in der
Praxis aber völlig unverständlich.
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