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Kappungsgrenze 20 % nach der Mietrechtsreform
Zum 01.09.2001 ist die Mietrechtsreform in Kraft getretenl. Kernpunkte der Reform sind die Zusammenfassung und systematische Zusammenstellung der Rechtsnormen im BGB sowie einige meist mieterfreundliche Änderungen.
Die bisher geltende Kappungsgrenze von 30 % ist auf 20 % gesenkt worden. Diese 20 % Grenze galt schon einmal – zeitlich befristet – für Häuser mit Baujahr vor 1981 und Mietzinsen über DM 8,00 pro qm netto.
Im Großraum Düsseldorf kam dies einer generellen Kürzung der Mietzinserhöhung auf 20 % gleich.
Das neue Gesetz sieht eine noch stärkere Bindung an die Mietspiegel vor, erhält aber die Möglichkeit zur Mietzinserhöhung aufgrund dreier vergleichbarer Wohnungen aufrecht sowie aufgrund eines
Sachverständigengutachten.
Zudem kommt, daß der Mietspiegel nicht mehr auf dem Datenstand der letzten drei Jahre, sondern der letzten vier Jahre basiert. Auch dies wird zu einem langsameren Anstieg der Durchschnittsmieten führen.
Der Mietzins kann auch nicht mehr nach einem Jahr, sondern erst nach 15 Monaten erhöht werden. Eine Änderung, die – in Anlehnung an die Rechtssprechung – nun in Gesetzesform gegossen wurde.
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