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Rechtsprechung zur Eigenbedarfskündigung

Die Kündigungsmöglichkeit des Eigentümers für den Eigenbedarf sind im Laufe der letzten Jahre immer wieder durch Gesetze und insbesondere durch die Rechtsprechung eingeschränkt worden. Das Bundesverfassungsgericht hat zu dieser Entwicklung in seinen Entscheidungen immer wieder entscheidend beigetragen und den Begriff des "Mieteigentums" geprägt.

In einer Entscheidung vom 09.02.2000 hält das Bundesverfassungsgericht selber dagegen.

Demnach muß der Vermieter bei einer Eigenbedarfskündigung dem Mieter die Kündigungsgründe konkret darlegen. Es sei aber nicht das Ziel des § 564b Abs. 3 BGB alte Fassung dem Vermieter die Rechtsverfolgung unzumutbar zu erschweren. Der Mieter soll vielmehr zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition erlangen, damit er in die Lage versetzt wird, alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen.

Es genügt, wenn der Vermieter dem Mieter den für die Kündigung wesentlichen Sachverhalt offenlegt. Hierzu gehören die Angaben, wer und wann in die Wohnung einziehen soll. Zudem sollte erläutert werden, warum diese Wohnung für diese Angehörigen beansprucht wird. Alternativwohnungen sollten erwähnt werden und müssen, sofern sie während der Kündigungsfrist frei werden, dem Mieter angeboten werden.

Zu beachten ist immer, daß alle Gründe in der Kündigung erwähnt werden müssen. Es können keine Gründe im gerichtlichen Verfahren nachgeschoben werden, es sei denn, sie entstehen erst später. Die Kündigung sollte daher sehr sorgfältig ausgearbeitet werden und alle möglichen Aspekte enthalten, selbst auf die Gefahr hin, dem Mieter etwas zu offenbaren, was dieser eigentlich nicht zu wissen braucht.

 

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